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Schönheitschirurg

Die Bezeichnung "Schönheitschirurg" ist in Deutschland ebenso wenig geschützt wie die Bezeichnung "Schönheitschirurgie".

Dies hat zur Folge, dass sich jeder Arzt als "Schönheitschirurg" bezeichnen und die Bezeichnung "Schönheitschirurgie" für seine Tätigkeiten verwenden darf. Eine Aussage über die fachliche Qualifikation des Arztes stellt dieser Titel jedoch nicht dar. Auch Bezeichnungen wie "Kosmetischer Chirurg", "Schönheitschirurg" oder "Ästhetischer Chirurg" sind nicht geschützt.

Nur der "Plastische Chirurg" oder gleichbedeutend der "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" ist ein anerkannter Facharzt, mit einer Weiterbildungszeit von mindestens sechs Jahren und dementsprechenden Prüfungen. In der Weiterbildungsphase zum "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" muss der Arzt ca. 600 Operationen selbstständig unter Anleitung eines erfahrenen Plastischen Chirurgen durchführen. Mit diesen praktischen Erfahrungen und vielen theoretischen Weiterbildungen muss der Arzt dann die Facharztprüfung ablegen. Erst dann erhält der Arzt offiziell den Titel "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie".

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